- der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 29. Juni 2015 als Begründung angibt, X habe seinen Hauptwohnsitz nach B verlegt, der Beschwerdeführer damit sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung infolge Unzuständigkeit der Vorinstanz und ein entsprechendes Absehen von der Anordnung der getroffenen Erwachsenenschutzmassnahmen geltend macht; - Gesagtes erhellt, dass das Wiederherstellungsgesuch abzuweisen und auf die Berufung wegen Nichteinhaltung der Berufungsfrist nicht einzutreten ist (Art. 312 Abs. 1 ZPO; Ivo W. Hungerbühler, in Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 312 N. 5 f. mit Hinweisen);