- die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uri, Altdorf, (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 23. Juni 2015 für X, eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 f. ZGB anordnete und ihm mit Bezug auf sein gesamtes Einkommen und Vermögen die Handlungsfähigkeit entzog; - die Vorinstanz mit gleicher Verfügung zudem Y, welcher provisorisch für die Einkommens- und Vermögensverwaltung von X für die Dauer des Verfahrens auf Prüfung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen eingesetzt worden war, aus dem Amt entliess und ihn aufforderte über die Entwicklung des Vermögens des X vollständig Rechnung zu legen;