Uri nicht zuständig zum Erlass der angefochtenen Verfügung. Indes gegebene Zuständigkeit für die Anordnung von Erwachsenenschutzmassnahmen betreffend Vermögenswerte der betroffenen Person in der Schweiz und ebenfalls gegebene Zuständigkeit bezüglich Aufforderung zur Rechnungslegung durch den ehemaligen Beistand. Teilweise Gutheissung der Beschwerde. Aufhebung der Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen. Obergericht, 9. Oktober 2015, OG V 15 27 Aus den Erwägungen: In Erwägung, dass