Nach Art. 5 Abs. 1 HEsÜ sind Behörden am gewöhnlichen Aufenthalt des Erwachsenen für Erwachsenenschutzmassnahmen zuständig. Staatsvertragsautonome Auslegung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts. Damit ist der tatsächliche Mittelpunkt der Lebensführung gemeint. Bei dementen Personen ist der Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts nicht leichthin zu bejahen. Gewöhnlicher Aufenthalt der betroffenen Person in B bejaht. Damit war die KESB Uri nicht zuständig zum Erlass der angefochtenen Verfügung.