{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-10-09", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2015-OG-V-15-27_2015-10-09.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8274", "Checksum": "84f9ba2788b45690c0fa553f4ca04d27"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG V 15 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 09.10.2015 2015_OG V 15 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutz. Art. 85 Abs. 2 IPRG. Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 9 HEsÜ. Vertretungsbeistandschaft. Internationaler Sachverhalt, Zuständigkeit. 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E. 3);\n\n- unter „gewöhnlichem Aufenthalt“ in den Haager Konventionen der „tatsächliche\nMittelpunkt der Lebensführung“ verstanden wird (Ivo Schwander, in Basler Kommentar,\nInternationales Privatrecht, 3. Aufl., 2013, N. 137 zu Art. 85), Indizien dafür etwa die\nWohnverhältnisse, die Aufenthaltsdauer und die familiären Bindungen sind (Ivo Schwander,\na.a.O., N. 139 zu Art. 85), die Aufenthaltsdauer dabei aber nicht im Vordergrund steht,\nnamentlich bereits bei kurzer Anwesenheitsdauer grundsätzlich die Begründung eines neuen\ngewöhnlichen Aufenthalts möglich ist (Daniel Füllemann, Das Haager\nErwachsenenschutzübereinkommen von 2000 (HEsÜ), in: ZVW 2009, S. 40);\n\n- in der Literatur teilweise diskutiert wird, ob demente Personen mit Blick auf ihre\nmangelnde Selbstbestimmtheit überhaupt den gewöhnlichen Aufenthalt wechseln können,\nda bei einer dementen Person eine selbstbestimmte Integration (Kontaktaufnahme mit neuen\nBekannten, Bewegen an neuen Örtlichkeiten, Lektüre lokaler Zeitungen etc.), welche nach\nden Haager Konventionen Voraussetzung für die Begründung eines gewöhnlichen\nAufenthalts ist, ausgeschlossen sei (Ivo Schwander, a.a.O., N.140 f. zu Art. 85);\n\n- die betroffene Person unter anderem an Demenz leidet (Gutachten Dr. med. V\nvom 08.06.2015 im Verfahren OG V 15 12, S. 3);\n\n- die Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts bei dementen Personen\nnicht leichthin zu bejahen ist (Daniel Füllemann, a.a.O., S. 41), der Auffassung, die\nBegründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts sei ausgeschlossen, in dieser absoluten\nWeise jedoch nicht gefolgt werden kann, nachdem auch demente Personen durchaus noch –\nwenn auch zugegebenermassen eingeschränkt und mit fortschreitender Dauer der\nErkrankung stetig weniger – mit ihrem sozialen Umfeld interagieren und sich namentlich an\neinem Ort einleben können;\n\n- sich dies im vorliegenden Fall etwa daran zeigt, dass die betroffene Person\nbeispielsweise in der Psychiatrischen Klinik Zugersee, in welcher sie im Rahmen einer\nfürsorgerischen Unterbringung weilte, sehr unglücklich war und sie sich in einer privaten\nBetreuungssituation wesentlich wohler fühlen dürfte, was zeigt, dass die betroffene Person\ndurchaus auf das äussere Umfeld reagieren beziehungsweise mit diesem interagieren kann;\n\n- im Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 4. September 2015 im\nVerfahren OG V 15 30 bereits dargelegt wurde, dass und aus welchen Gründen die\nbetroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt seit anfangs Juni 2015 in B hat;\n\n- sich an dieser Auffassung bis heute nichts geändert hat, insofern auf diese\nAusführungen verwiesen werden kann (BGE 1B_281/2015 vom 15.09.2015 E. 4.3);\n\n- Gesagtes erhellt, dass im vorliegenden Fall grundsätzlich die deutschen\nBehörden zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung zur Anordnung von\nErwachsenenschutzmassnahmen wie den vorliegenden zuständig gewesen wären (Art. 5\nAbs. 1 i.V.m. Art. 3 lit. a, c, f HEsÜ), die Zuständigkeit der Vorinstanz indes grundsätzlich\nnicht gegeben ist, was zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt;\n\n- die Vorinstanz mit Bezug auf Massnahmen zum Schutz allfälliger\nVermögenswerte der betroffenen Person, welche sich in der Schweiz befinden, jedoch\nzuständig bleibt (Art. 9 HEsÜ), sich somit eine Erwachsenenschutzmassnahme nur – aber\nimmerhin – mit Bezug auf das gesamte Einkommen und Vermögen der betroffenen Person\nentgegen der Anordnung in der angefochtenen Verfügung nicht rechtfertigt, eine\neingeschränkte Anordnung (mit Bezug auf Vermögenswerte in der Schweiz) indes möglich\nbleibt;\n\n- die Vorinstanz ebenso für die Zeit, als sie noch zum Erlass von\nErwachsenenschutzmassnahmen zuständig war, den aus dem Amt entlassenen\nBeschwerdeführer zur Rechnungslegung anhalten kann und muss (Art. 425 Abs. 1 ZGB);\n\n- Stichtag für die Schlussrechnung das Ende des Amtes ist (Affolter/Vogel, in\nBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., 2014, N. 28 zu Art. 425), vermögensrelevante\nHandlungen nach Amtsende nicht in die Schlussrechnung zu integrieren sind, da diese sich\nnicht aus dem Kindes- und Erwachsenenschutzrecht legitimieren, vielmehr dafür allenfalls\neine separate Übergaberechnung abzulegen ist (Affolter/Vogel, a.a.O., N. 29 zu Art. 425);\n\n- das Amt nur solange Bestand haben kann, als die Vorinstanz zu dessen\nAnordnung zuständig ist und somit per Ende Mai 2015 enden muss (Wechsel des\ngewöhnlichen Aufenthalts der betroffenen Person und damit Wegfall der Zuständigkeit der\nVorinstanz per anfangs Juni 2015);\n\n- Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung insoweit anzupassen sein wird,\nals der Beschwerdeführer per Ende Mai 2015 aus seinem Amt entlassen wird;\n\n"}