{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-10-09", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2015-OG-V-15-27_2015-10-09.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8274", "Checksum": "84f9ba2788b45690c0fa553f4ca04d27"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG V 15 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 09.10.2015 2015_OG V 15 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutz. Art. 85 Abs. 2 IPRG. Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 9 HEsÜ. Vertretungsbeistandschaft. Internationaler Sachverhalt, Zuständigkeit. 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Nach Art. 5 Abs.\n1 HEsÜ sind Behörden am gewöhnlichen Aufenthalt des Erwachsenen für\nErwachsenenschutzmassnahmen zuständig. Staatsvertragsautonome\nAuslegung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts. Damit ist der\ntatsächliche Mittelpunkt der Lebensführung gemeint. Bei dementen Personen\nist der Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts nicht leichthin zu bejahen.\nGewöhnlicher Aufenthalt der betroffenen Person in B bejaht. Damit war die\nKESB Uri nicht zuständig zum Erlass der angefochtenen Verfügung. Indes\ngegebene Zuständigkeit für die Anordnung von\nErwachsenenschutzmassnahmen betreffend Vermögenswerte der betroffenen\nPerson in der Schweiz und ebenfalls gegebene Zuständigkeit bezüglich\nAufforderung zur Rechnungslegung durch den ehemaligen Beistand. Teilweise\nGutheissung der Beschwerde. Aufhebung der Verfügung und Rückweisung an\ndie Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen.\n\nObergericht, 9. Oktober 2015, OG V 15 27\n\nAus den Erwägungen:\n\nIn Erwägung, dass\n\n- die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uri, Altdorf, (nachfolgend:\nVorinstanz) mit Verfügung vom 23. Juni 2015 für X, eine Vertretungsbeistandschaft mit\nVermögensverwaltung nach Art. 394 f. ZGB anordnete und ihm mit Bezug auf sein gesamtes\nEinkommen und Vermögen die Handlungsfähigkeit entzog;\n\n- die Vorinstanz mit gleicher Verfügung zudem Y, welcher provisorisch für die\nEinkommens- und Vermögensverwaltung von X für die Dauer des Verfahrens auf Prüfung\nerwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen eingesetzt worden war, aus dem Amt entliess\nund ihn aufforderte über die Entwicklung des Vermögens des X vollständig Rechnung zu\nlegen;\n\n- als Beistand für X ferner Patrick Kaufmann, Berufsbeistand, Altdorf, ernannt und\ndieser unter anderem beauftragt wurde, das gesamte Einkommen und Vermögen von X zu\nverwalten, Patrick Kaufmann zudem die gesamte Personensorge für X übertragen erhielt;\n\n- Y (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 28. Juni 2015 ergänzt mit\nEingabe vom 29. Juni 2015 beim Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche\nAbteilung) gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Juni 2015 innert Frist\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde erhob;\n\n- der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 29. Juni 2015 als Begründung\nangibt, X habe seinen Hauptwohnsitz nach B verlegt, der Beschwerdeführer damit\nsinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung infolge Unzuständigkeit der\nVorinstanz und ein entsprechendes Absehen von der Anordnung der getroffenen\nErwachsenenschutzmassnahmen geltend macht;\n- Gesagtes erhellt, dass das Wiederherstellungsgesuch abzuweisen und auf die\nBerufung wegen Nichteinhaltung der Berufungsfrist nicht einzutreten ist (Art. 312 Abs. 1\nZPO; Ivo W. Hungerbühler, in Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische\nZivilprozessordnung, Art. 312 N. 5 f. mit Hinweisen);\n\n- zu klären ist, ob ein internationaler Sachverhalt vorliegt;\n\n- ein internationales Verhältnis einen über den schweizerischen Rechtsraum\nhinausreichenden Bezug voraussetzt, im Einzelfall unter Berücksichtigung des Sachbereichs\nzu prüfen ist, ob ein genügender Auslandsbezug vorliegt (BGE 131 III 79 E. 2.3);\n\n- X (nachfolgend: die betroffene Person) bereits anfangs Juni 2015 von\nAngehörigen in A abgeholt und nach B gebracht wurde, er sich seither in B aufhält und er im\nÜbrigen deutscher Staatsangehöriger ist;\n\n- namentlich der gewöhnliche Aufenthalt vorliegend ein internationalrechtlich\nrelevanter Anknüpfungsbegriff ist und sich dieser – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – im\nAusland befindet;\n\n- mit Blick auf die bisherigen Ausführungen ein relevanter Auslandsbezug\nausgewiesen und somit von einem internationalen Sachverhalt auszugehen ist;\n\n- die internationale Zuständigkeit – nachdem auch Deutschland Vertragsstaat ist –\nsich nach dem Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den internationalen\nSchutz von Erwachsenen (HEsÜ, SR 0.211.232.1) richtet (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 85 Abs. 2\nIPRG);\n\n- gemäss Art. 5 Abs. 1 HEsÜ die Behörden, seien es Gerichte oder\nVerwaltungsbehörden, des Vertragsstaats, in dem der Erwachsene seinen gewöhnlichen\nAufenthalt hat, zuständig sind, Massnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens\ndes Erwachsenen zu treffen, bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des\nErwachsenen in einen anderen Vertragsstaat die Behörden des Staates des neuen\ngewöhnlichen Aufenthalts zuständig sind (Art. 5 Abs. 2 HEsÜ), diese Zuständigkeitsregelung\ndie Behörde am früheren Aufenthalt zwingt, den Fall abzutreten (Philippe Meier, in KOKES\n[Hrsg.], Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2012, Rz. 1.117);\n\n"}