Ob das Restguthaben aus der Mandatsführungsentschädigung von der betreuten Person oder vom Kanton zu tragen sein wird, wird vielmehr nach korrekter Eruierung des Vermögensstandes der betreuten Person neu zu verfügen sein. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung insoweit aufzuheben, als das Restguthaben aus der Mandatsführungsentschädigung aus dem Mandantenvermögen zu entnehmen ist. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie den Sachverhalt im Sinne der Erwägungen abkläre und hernach neu verfüge (Art. 62 Abs. 2 VRPV).