Da sich die Frage des Vermögensstandes per Stichtag auf die Tragung des Restguthabens aus der Mandatsführungsentschädigung auswirkt, kann ein ungenügend abgeklärter Vermögensstand nicht Grundlage einer entsprechenden Anordnung auf Tragung der Entschädigung durch die betreute Person sein. Ob das Restguthaben aus der Mandatsführungsentschädigung von der betreuten Person oder vom Kanton zu tragen sein wird, wird vielmehr nach korrekter Eruierung des Vermögensstandes der betreuten Person neu zu verfügen sein.