f) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt hat und sich die Sachverhaltsrüge der Beschwerdeführerin demnach als begründet erweist. Da sich die Frage des Vermögensstandes per Stichtag auf die Tragung des Restguthabens aus der Mandatsführungsentschädigung auswirkt, kann ein ungenügend abgeklärter Vermögensstand nicht Grundlage einer entsprechenden Anordnung auf Tragung der Entschädigung durch die betreute Person sein.