Soweit ersichtlich, ist für eine derartige Berechnung unerheblich, zu welchem Preis ein nachmaliger Käufer das entsprechende Auto erworben hat. Sollte die Vorinstanz dennoch zum Schluss kommen, dass weitere Unterlagen und Angaben benötigt würden, könnte und müsste sie die beteiligten Personen zur Mitwirkung anhalten (vergleiche E. 3b hievor).