Namentlich kann das von der Beschwerdeführerin eingereichte Eintauschangebot der Garage Imholz vom 1. Juli 2015 nicht unbesehen als Grundlage der Bewertung herangezogen werden, da diese Bewertung per 29. Juni 2015 erfolgte. Die Vorinstanz wird vielmehr auf die Stichtagsberechnung gemäss Eurotax (www.eurotaxglass.ch) oder vergleichbare Dienste zurückgreifen müssen. Soweit ersichtlich, ist für eine derartige Berechnung unerheblich, zu welchem Preis ein nachmaliger Käufer das entsprechende Auto erworben hat.