Die Sache ist damit an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen, damit diese anhand der sich nunmehr in den Akten befindlichen Unterlagen und Angaben den Verkehrswert des Occasionsautos per Stichtag der Rechnungslegung (30.06.2014) eruiert. Da nicht der aktuelle Verkehrswert, sondern derjenige per Stichtag zu berechnen ist, muss die Verkehrswertberechnung grundsätzlich abstrakt erfolgen. Namentlich kann das von der Beschwerdeführerin eingereichte Eintauschangebot der Garage Imholz vom 1. Juli 2015 nicht unbesehen als Grundlage der Bewertung herangezogen werden, da diese Bewertung per 29. Juni 2015 erfolgte.