Dies ist vorliegend der Fall: Die Vorinstanz hat, indem sie unbesehen den durch die betreute Person geleisteten Kaufpreis des Autos als massgeblich- en Vermögenswert angenommen hat ohne die nötigen Unterlagen und Angaben einzuholen, welche eine zuverlässige Bewertung erlaubt hätten, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt (Art. 450a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Die Sache ist damit an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen, damit diese anhand der sich nunmehr in den Akten befindlichen Unterlagen und Angaben den Verkehrswert des Occasionsautos per Stichtag der Rechnungslegung (30.06.2014) eruiert.