Ungeachtet dessen ist es dem Gericht unbenommen, eine Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Verwaltung zurückzuweisen (BGE 2C_961/2013 a.a.O. E. 3.4). Ob die mit der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. Juli 2015 und damit erst anlässlich des Schriftenwechsels eingereichten neuen Beweismittel zulässig sind, kann nach dem Gesagten letztlich offenbleiben, da es dem Gericht unbenommen ist, die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sofern es zum Schluss kommt, die erhobene Sachverhaltsrüge sei begründet, da der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt worden ist. Dies ist vorliegend der Fall: