In Kenntnis der von der Vorinstanz als massgeblich bezeichneten Unterlagen hat sich die Beschwerdeführerin auch umgehend bemüht, diese beizubringen (vergleiche Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 08.07.2015). Es ist daher davon auszugehen, dass dasselbe Verhalten zu erwarten gewesen wäre, hätte die Vorinstanz bereits unmittelbar nach dem E-Mail der Beschwerdeführerin vom 17. Dezember 2014 oder jedenfalls vor dem Verfügungszeitpunkt die geforderten Unterlagen einverlangt.