448 Abs. 1 letzter Satz ZGB). Es hätte sich unter Berücksichtigung des Untersuchungsgrundsatzes somit aufgedrängt, dass die von der Vorinstanz als massgeblich bezeichneten Unterlagen bereits früher, das heisst vor Verfügungserlass, eingeholt worden wären, zumal die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkung in ihrem E-Mail vom 17. Dezember 2014 angeboten hat. In Kenntnis der von der Vorinstanz als massgeblich bezeichneten Unterlagen hat sich die Beschwerdeführerin auch umgehend bemüht, diese beizubringen (vergleiche Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 08.07.2015).