Stellt sich aus Sicht der Vorinstanz ein wesentliches Sachverhaltselement als (noch) zu wenig abgeklärt dar, so hat die Vorinstanz unter Berücksichtigung des Untersuchungsgrundsatzes auf die Klärung dieses Sachverhalts hinzuarbeiten und benötigte Unterlagen und Angaben bei den beteiligten Personen nötigenfalls einzuholen. Diese wiederum sind zur Mitwirkung verpflichtet und könnten – was hier nicht zur Diskussion steht – von der Vorinstanz zur Mitwirkung auch gezwungen werden (vergleiche Art. 448 Abs. 1 letzter Satz ZGB).