des Autos den von der betreuten Person ursprünglich bezahlten Kaufpreis unverändert übernimmt und betreffend Sachverhaltsfeststellung einzig auf die (aus ihrer Sicht fehlende) Mitwirkung der beteiligten Personen abstellt. Stellt sich aus Sicht der Vorinstanz ein wesentliches Sachverhaltselement als (noch) zu wenig abgeklärt dar, so hat die Vorinstanz unter Berücksichtigung des Untersuchungsgrundsatzes auf die Klärung dieses Sachverhalts hinzuarbeiten und benötigte Unterlagen und Angaben bei den beteiligten Personen nötigenfalls einzuholen.