Der Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang insofern beizupflichten, dass ihr zum Verfügungszeitpunkt Unterlagen wie die Kopie des Fahrzeugausweises oder Angaben über den Kilometerstand des Fahrzeuges fehlten und es ideal gewesen wäre, wenn die Beschwerdeführerin diese Unterlagen bereits früher von sich aus beigebracht hätte beziehungsweise sich mit der Vorinstanz (erneut) in Kontakt gesetzt und bezüglich der offenen Frage des Occasionsautos nachgefragt hätte. Indes erscheint es auf der anderen Seite fragwürdig, wenn die Vorinstanz zwar einerseits anerkennt, dass Wertverminderungen auf Vermögenswerten eintreten können, auf der anderen Seite aber als massgeblichen Wert