O., S. 2 Absatz 3). Dagegen stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, der Verkehrswert des Occasionsautos sei per Stichtag der Rechnungslegung (30.06.2014) nicht genau festzustellen, da die dafür nötigen Unterlagen und Angaben nicht vorgelegen hätten und es an der betreuten Person beziehungsweise deren Beiständin gewesen wäre, diese Unterlagen und Angaben beizubringen (vergleiche E. 2b hievor).