Die Behörde, die zwar von Amtes wegen tätig werden muss, aber ohne Unterstützung durch die Verfahrensbeteiligten oftmals gar nicht in der Lage wäre, die tatsächlichen Umstände in Erfahrung zu bringen, wird dadurch entlastet (Auer/Marti, a.a.O., N. 1 zu Art. 448). Die am Verfahren beteiligten Personen sind daher namentlich verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, Urkunden vorzulegen oder an einer Begutachtung mitzuwirken (Auer/Marti, a.a.O., N. 4 zu Art. 448). c) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass Vermögenswerte wie das hier fragliche (Occasions-)Auto über die Jahre einer Wertverminderung unterliegen (vergleiche Stellungnahme der Vorinstanz a.a.O., S. 2 Absatz 3).