zu Art. 446). Sie muss selbst entscheiden, welche Sachverhaltselemente rechtswesentlich sind, und sie muss am Ende der Abklärungen selbst davon überzeugt sein, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt so und nicht anders darstellt (Auer/Marti, a.a.O., N. 3 zu Art. 446). Ergänzt und relativiert wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der am Verfahren beteiligten Personen (Art. 448 Abs. 1 ZGB). Die Behörde, die zwar von Amtes wegen tätig werden muss, aber ohne Unterstützung durch die Verfahrensbeteiligten oftmals gar nicht in der Lage wäre, die tatsächlichen Umstände in Erfahrung zu bringen, wird dadurch entlastet (Auer/Marti, a.a.O., N. 1 zu Art. 448).