b) Nach dem in Art. 446 Abs. 1 ZGB statuierten Untersuchungsgrundsatz erforscht die Erwachsenenschutzbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen. Anders als im vom Verhandlungsgrundsatz beherrschten klassischen Zivilverfahren (vergleiche Art. 55 Abs. 1 ZPO) kann die Erwachsenenschutzbehörde das Einbringen und Aufbereiten des Tatsachenmaterials ins Verfahren nicht den Parteien überlassen (Auer/Marti, in Basler Kommentar, a.a.O., N. 3 zu Art. 446).