b) Die Vorinstanz hält demgegenüber, das Vermögen sei aufgrund fehlender Autokauf-Belege vom Revisorat um den angeblichen Kaufpreis des Occasionsautos von Fr. 8‘000.-- auf Fr. 16‘392.31 erhöht worden (Stellungnahme der Vorinstanz vom 22.06.2015, S. 2 Absatz 2). Es treffe zwar zu, dass Autos über eine bestimmte Zeitdauer und mit den gefahrenen Kilometern eine gewisse Wertminderung erleiden. Indes könne der Verkehrswert des Autos per Stichtag der Rechnungsablage aufgrund fehlender Unterlagen nicht genau festgestellt werden (Stellungnahme der Vorinstanz a.a.O., S. 2 Absatz 3).