2. a) In der Sache führt die Beschwerdeführerin aus, die Vorinstanz sei von einem Vermögen der betreuten Person per 30. Juni 2014 von Fr. 16‘392.31 ausgegangen, worin neben den Barwerten der betreuten Person im Betrag von Fr. 8‘392.31 auch deren im Juli 2012 gekauftes Occasionsauto im Betrag von Fr. 8‘000.-- enthalten sei. Die Beschwerdeführerin rügt, dass der von der Vorinstanz eingesetzte Betrag von Fr. 8‘000.-- als Wert für das Occasionsauto zu hoch sei. Da sich der Wert eines Autos jährlich verringere, seien Abschreibungen vorzunehmen (Beschwerdeschrift a.a.O.).