Person hat somit Auswirkungen auf deren Vermögensinteressen. Eine allfällige Wertverminderung des hier strittigen Vermögenswertes „Occasionsauto“ hätte womöglich zur Folge, dass der Kanton und nicht die betreute Person das Restguthaben aus der Mandatsführungsentschädigung zu bezahlen hätte. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist damit ausgewiesen. e) Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Die angefochtene Verfügung wurde am 13. Mai 2015 versendet und am 18. Mai 2015 abgeholt. Die Eingabe vom 11. Juni 2015 erfolgte damit fristgerecht. f) Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist somit einzutreten.