bb) Erforderlich ist weiter, dass ein aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht, wobei die nahestehende Person sowohl eigene Interessen als auch Interessen der von der Erwachsenenschutzmassnahme betroffenen Person geltend machen kann (BGE 137 III 69 E. 3.1, 121 III 3 E. 2a; vergleiche Botschaft a.a.O. 7084 f.). Nach Art. 19 Abs. 2 EG/KESR i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Reglement zum Gesetz über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (RB 9.2117, nachfolgend: Regl.) übernimmt der Kanton die Entschädigung der Beiständin, sofern das Vermögen der betreuten Person Fr. 15‘000.-- nicht übersteigt. Die Festlegung des – vorliegend bestrittenen – Vermögensstandes der betreuten