Die Beschwerdeführerin betreut ihren Mandanten seit mehreren Jahren als Beiständin. Nachdem ihr Mandant kaum mehr familiäre Kontakte unterhält, ist sie seine erste Ansprechperson (siehe Berichterstattung durch die Beiständin an die KESB vom 31.08.2014, S. 3). Die Beschwerdeführerin kann daher als nahestehende Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB betrachtet werden und ist als solche zur vorliegenden Beschwerde befugt.