O., N. 32 zu Art. 450). Nahe stehende Personen können die Eltern, die Kinder, andere durch Verwandtschaft oder Freundschaft mit der betroffenen Person Verbundene, der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin, aber auch die Beiständin, der Arzt, die Sozialarbeiterin, der Pfarrer oder andere Personen, welche die betroffene Person betreut oder begleitet haben, sein (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28.06.2006, BBl 2006 7084 mit Hinweis auf BGE 114 II 217 E. 3; vergleiche auch 137 III 70 E. 3.4.1). Die Beschwerdeführerin betreut ihren Mandanten seit mehreren Jahren als Beiständin.