Die Frage nach der Höhe des seinerzeitigen Erwerbspreises bildet dagegen nicht Streitgegenstand und ist für die abstrakte Verkehrswertberechnung auch nicht ausschlaggebend (vergleiche dazu E. 3e hernach). Soweit die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2015 spekuliert, der ursprüngliche Kaufpreis sei nicht belegt, dieser hätte auch Fr. 10‘000.-- betragen können, verkennt sie den Umfang des Streitgegenstandes (S. 2 Absatz 3). Auf diesen Einwand ist daher nicht näher einzugehen. d) Zu prüfen ist schliesslich nachfolgend, ob die Beschwerdeführerin zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde befugt ist.