Wie dargelegt, beanstandet die Beschwerdeführerin den Stand des Vermögens der betreuten Person per 30. Juni 2014, indem sie dafürhält, dass der Wert des Autos nicht unverändert (das heisst, dem damaligen Kaufpreis entsprechend) sein könne. Streitgegenstand bildet damit einzig die Frage nach dem Wert des fraglichen Occasionsautos zum Zeitpunkt am Ende der Abrechnungsperiode (30.06.2014). Die Frage nach der Höhe des seinerzeitigen Erwerbspreises bildet dagegen nicht Streitgegenstand und ist für die abstrakte Verkehrswertberechnung auch nicht ausschlaggebend (vergleiche dazu E. 3e hernach).