am Verfahren beteiligten Personen. Die Vorinstanz hat, indem sie unbesehen den durch die betreute Person vor beinahe drei Jahren geleisteten Kaufpreis des Autos als massgeblichen Vermögenswert angenommen hat ohne die nötigen Unterlagen und Angaben einzuholen, welche eine zuverlässige Bewertung erlaubt hätten, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt. Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung, damit diese anhand der sich nunmehr in den Akten befindlichen Unterlagen und Angaben den Verkehrswert des Occasionsautos per Stichtag der Rechnungslegung eruiert. Obergericht, 18. Dezember 2015, V 15 22 Aus den Erwägungen: