Eintreten auf die Beschwerde. Strittig ist die Festlegung des Vermögensstandes der betreuten Person. Der Vermögensstand hat Auswirkungen auf die Tragung der Mandatsführungsentschädigung. Untersuchungsgrundsatz. Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. Sie kann das Einbringen und Aufbereiten des Tatsachenmaterials ins Verfahren nicht den Parteien überlassen. Sie muss selbst entscheiden, welche Sachverhaltselemente rechtswesentlich sind und sie muss am Ende der Abklärungen selbst davon überzeugt sein, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt so und nicht anders darstellt. Ergänzt und relativiert wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der