Erwachsenenschutz. Art. 448 Abs. 1, Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 450a Abs. 1, Art. 450a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB. An die Beschwerde dürfen in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden. In concreto wird aus der Begründung ersichtlich, gegen was sich die Beschwerdeführerin wehrt. Zur Beschwerde befugt sind auch die der betroffenen Person nahestehenden Personen. Der Begriff ist weit auszulegen. In concreto betreut die Beschwerdeführerin ihren Mandanten seit mehreren Jahren als Beiständin. Nachdem ihr Mandant kaum mehr familiäre Kontakte unterhält, ist sie seine erste Ansprechperson. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde befugt. Eintreten auf die Beschwerde.