{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-12-18", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2015-OG-V-15-22_2015-12-18.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8577", "Checksum": "5c31a1c914331be72ffe9680b9645011"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG V 15 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.12.2015 2015_OG V 15 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutz. Art. 448 Abs. 1, Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 450a Abs. 1, Art. 450a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB. 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Art. 448 Abs. 1, Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 450a Abs. 1, Art. 450a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB. \n\n e) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind in vom\nUntersuchungsgrundsatz beherrschten Rechtsmittelverfahren mindestens diejenigen neuen\nSachverhaltsvorbringen, die zusammen mit der fristgerecht eingereichten\nRechtsmittelbegründung vorgebracht werden, zu berücksichtigen (BGE 2C_961/2013 vom\n29.04.2014 E. 3.4; zur Relativierung des kantonalen Novenverbots gemäss Art. 58 VRPV\nvergleiche BGE 2C_651/2008 vom 20.04.2009 E. 4.2, publ. in Rechenschaftsbericht über die\nRechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 2008 und 2009, Nr. 19 S. 114 f.), wobei es aber\nals zulässig erachtet wird, Vorbringen ausser Acht zu lassen, die auf nachlässiger\nProzessführung beruhen oder der Verschleppung des Prozesses dienen (BGE 136 II 173 E.\n4.3). Ungeachtet dessen ist es dem Gericht unbenommen, eine Sache zur weiteren\nSachverhaltsabklärung an die Verwaltung zurückzuweisen (BGE 2C_961/2013 a.a.O. E.\n3.4). Ob die mit der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. Juli 2015 und damit erst\nanlässlich des Schriftenwechsels eingereichten neuen Beweismittel zulässig sind, kann nach\ndem Gesagten letztlich offenbleiben, da es dem Gericht unbenommen ist, die Sache zur\nweiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sofern es zum Schluss kommt, die\nerhobene Sachverhaltsrüge sei begründet, da der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig\noder unvollständig festgestellt worden ist. Dies ist vorliegend der Fall: Die Vorinstanz hat,\nindem sie unbesehen den durch die betreute Person geleisteten Kaufpreis des Autos als\nmassgeblich- en Vermögenswert angenommen hat ohne die nötigen Unterlagen und\nAngaben einzuholen, welche eine zuverlässige Bewertung erlaubt hätten, den\nrechtserheblichen Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt (Art.\n450a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Die Sache ist damit an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung\nzurückzuweisen, damit diese anhand der sich nunmehr in den Akten befindlichen Unterlagen\nund Angaben den Verkehrswert des Occasionsautos per Stichtag der Rechnungslegung\n(30.06.2014) eruiert. Da nicht der aktuelle Verkehrswert, sondern derjenige per Stichtag zu\nberechnen ist, muss die Verkehrswertberechnung grundsätzlich abstrakt erfolgen.\nNamentlich kann das von der Beschwerdeführerin eingereichte Eintauschangebot der\nGarage Imholz vom 1. Juli 2015 nicht unbesehen als Grundlage der Bewertung\nherangezogen werden, da diese Bewertung per 29. Juni 2015 erfolgte. Die Vorinstanz wird\nvielmehr auf die Stichtagsberechnung gemäss Eurotax (www.eurotaxglass.ch) oder\nvergleichbare Dienste zurückgreifen müssen. Soweit ersichtlich, ist für eine derartige\nBerechnung unerheblich, zu welchem Preis ein nachmaliger Käufer das entsprechende Auto\nerworben hat. Sollte die Vorinstanz dennoch zum Schluss kommen, dass weitere Unterlagen\nund Angaben benötigt würden, könnte und müsste sie die beteiligten Personen zur\nMitwirkung anhalten (vergleiche E. 3b hievor).\n\nf) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen\nSachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt hat und sich die\nSachverhaltsrüge der Beschwerdeführerin demnach als begründet erweist. Da sich die\nFrage des Vermögensstandes per Stichtag auf die Tragung des Restguthabens aus der\nMandatsführungsentschädigung auswirkt, kann ein ungenügend abgeklärter\nVermögensstand nicht Grundlage einer entsprechenden Anordnung auf Tragung der\nEntschädigung durch die betreute Person sein. Ob das Restguthaben aus der\nMandatsführungsentschädigung von der betreuten Person oder vom Kanton zu tragen sein\nwird, wird vielmehr nach korrekter Eruierung des Vermögensstandes der betreuten Person\nneu zu verfügen sein. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und Dispositivziffer 5 der\nangefochtenen Verfügung insoweit aufzuheben, als das Restguthaben aus der\nMandatsführungsentschädigung aus dem Mandantenvermögen zu entnehmen ist. Die Sache\nwird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie den Sachverhalt im Sinne der Erwägungen\nabkläre und hernach neu verfüge (Art. 62 Abs. 2 VRPV).\n"}