{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-12-18", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2015-OG-V-15-22_2015-12-18.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8577", "Checksum": "5c31a1c914331be72ffe9680b9645011"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG V 15 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.12.2015 2015_OG V 15 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutz. Art. 448 Abs. 1, Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 450a Abs. 1, Art. 450a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB. 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Sie muss selbst entscheiden, welche\nSachverhaltselemente rechtswesentlich sind, und sie muss am Ende der Abklärungen selbst\ndavon überzeugt sein, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt so und nicht anders\ndarstellt (Auer/Marti, a.a.O., N. 3 zu Art. 446). Ergänzt und relativiert wird der\nUntersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der am Verfahren beteiligten Personen\n(Art. 448 Abs. 1 ZGB). Die Behörde, die zwar von Amtes wegen tätig werden muss, aber\nohne Unterstützung durch die Verfahrensbeteiligten oftmals gar nicht in der Lage wäre, die\ntatsächlichen Umstände in Erfahrung zu bringen, wird dadurch entlastet (Auer/Marti, a.a.O.,\nN. 1 zu Art. 448). Die am Verfahren beteiligten Personen sind daher namentlich verpflichtet,\nAuskünfte zu erteilen, Urkunden vorzulegen oder an einer Begutachtung mitzuwirken\n(Auer/Marti, a.a.O., N. 4 zu Art. 448).\nc) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass Vermögenswerte wie das hier\nfragliche (Occasions-)Auto über die Jahre einer Wertverminderung unterliegen (vergleiche\nStellungnahme der Vorinstanz a.a.O., S. 2 Absatz 3). Dagegen stellt sich die Vorinstanz auf\nden Standpunkt, der Verkehrswert des Occasionsautos sei per Stichtag der\nRechnungslegung (30.06.2014) nicht genau festzustellen, da die dafür nötigen Unterlagen\nund Angaben nicht vorgelegen hätten und es an der betreuten Person beziehungsweise\nderen Beiständin gewesen wäre, diese Unterlagen und Angaben beizubringen (vergleiche E.\n2b hievor).\n\nd) Der Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang insofern beizupflichten, dass ihr\nzum Verfügungszeitpunkt Unterlagen wie die Kopie des Fahrzeugausweises oder Angaben\nüber den Kilometerstand des Fahrzeuges fehlten und es ideal gewesen wäre, wenn die\nBeschwerdeführerin diese Unterlagen bereits früher von sich aus beigebracht hätte\nbeziehungsweise sich mit der Vorinstanz (erneut) in Kontakt gesetzt und bezüglich der\noffenen Frage des Occasionsautos nachgefragt hätte. Indes erscheint es auf der anderen\nSeite fragwürdig, wenn die Vorinstanz zwar einerseits anerkennt, dass Wertverminderungen\nauf Vermögenswerten eintreten können, auf der anderen Seite aber als massgeblichen Wert\ndes Autos den von der betreuten Person ursprünglich bezahlten Kaufpreis unverändert\nübernimmt und betreffend Sachverhaltsfeststellung einzig auf die (aus ihrer Sicht fehlende)\nMitwirkung der beteiligten Personen abstellt. Stellt sich aus Sicht der Vorinstanz ein\nwesentliches Sachverhaltselement als (noch) zu wenig abgeklärt dar, so hat die Vorinstanz\nunter Berücksichtigung des Untersuchungsgrundsatzes auf die Klärung dieses Sachverhalts\nhinzuarbeiten und benötigte Unterlagen und Angaben bei den beteiligten Personen\nnötigenfalls einzuholen. Diese wiederum sind zur Mitwirkung verpflichtet und könnten – was\nhier nicht zur Diskussion steht – von der Vorinstanz zur Mitwirkung auch gezwungen werden\n(vergleiche Art. 448 Abs. 1 letzter Satz ZGB). Es hätte sich unter Berücksichtigung des\nUntersuchungsgrundsatzes somit aufgedrängt, dass die von der Vorinstanz als massgeblich\nbezeichneten Unterlagen bereits früher, das heisst vor Verfügungserlass, eingeholt worden\nwären, zumal die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkung in ihrem E-Mail vom 17. Dezember\n2014 angeboten hat. In Kenntnis der von der Vorinstanz als massgeblich bezeichneten\nUnterlagen hat sich die Beschwerdeführerin auch umgehend bemüht, diese beizubringen\n(vergleiche Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 08.07.2015). Es ist daher davon\nauszugehen, dass dasselbe Verhalten zu erwarten gewesen wäre, hätte die Vorinstanz\nbereits unmittelbar nach dem E-Mail der Beschwerdeführerin vom 17. Dezember 2014 oder\njedenfalls vor dem Verfügungszeitpunkt die geforderten Unterlagen einverlangt.\n\n"}