{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-12-18", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2015-OG-V-15-22_2015-12-18.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8577", "Checksum": "5c31a1c914331be72ffe9680b9645011"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG V 15 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.12.2015 2015_OG V 15 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutz. Art. 448 Abs. 1, Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 450a Abs. 1, Art. 450a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:49:31", "Checksum": "93b16f546c16245af8decc5522c799bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.12.2015 2015_OG V 15 22\nRegeste:\nErwachsenenschutz. Art. 448 Abs. 1, Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 450a Abs. 1, Art. 450a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB. \n\n aa) Zur Beschwerde befugt sind unter anderem die der betroffenen Person\nnahestehenden Personen (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB). Der Begriff ist weit auszulegen\n(Daniel Steck, a.a.O., N. 32 zu Art. 450). Nahe stehende Personen können die Eltern, die\nKinder, andere durch Verwandtschaft oder Freundschaft mit der betroffenen Person\nVerbundene, der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin, aber auch die Beiständin, der\nArzt, die Sozialarbeiterin, der Pfarrer oder andere Personen, welche die betroffene Person\nbetreut oder begleitet haben, sein (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen\nZivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28.06.2006,\nBBl 2006 7084 mit Hinweis auf BGE 114 II 217 E. 3; vergleiche auch 137 III 70 E. 3.4.1). Die\nBeschwerdeführerin betreut ihren Mandanten seit mehreren Jahren als Beiständin. Nachdem\nihr Mandant kaum mehr familiäre Kontakte unterhält, ist sie seine erste Ansprechperson\n(siehe Berichterstattung durch die Beiständin an die KESB vom 31.08.2014, S. 3). Die\nBeschwerdeführerin kann daher als nahestehende Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff.\n2 ZGB betrachtet werden und ist als solche zur vorliegenden Beschwerde befugt.\n\nbb) Erforderlich ist weiter, dass ein aktuelles Rechtsschutzinteresse\nbesteht, wobei die nahestehende Person sowohl eigene Interessen als auch Interessen der\nvon der Erwachsenenschutzmassnahme betroffenen Person geltend machen kann (BGE\n137 III 69 E. 3.1, 121 III 3 E. 2a; vergleiche Botschaft a.a.O. 7084 f.). Nach Art. 19 Abs. 2\nEG/KESR i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Reglement zum Gesetz über die Einführung des Kindes- und\nErwachsenenschutzrechts (RB 9.2117, nachfolgend: Regl.) übernimmt der Kanton die\nEntschädigung der Beiständin, sofern das Vermögen der betreuten Person Fr. 15‘000.-- nicht\nübersteigt. Die Festlegung des – vorliegend bestrittenen – Vermögensstandes der betreuten\nPerson hat somit Auswirkungen auf deren Vermögensinteressen. Eine allfällige\nWertverminderung des hier strittigen Vermögenswertes „Occasionsauto“ hätte womöglich zur\nFolge, dass der Kanton und nicht die betreute Person das Restguthaben aus der\nMandatsführungsentschädigung zu bezahlen hätte. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist\ndamit ausgewiesen.\ne) Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b\nAbs. 1 ZGB). Die angefochtene Verfügung wurde am 13. Mai 2015 versendet und am 18.\nMai 2015 abgeholt. Die Eingabe vom 11. Juni 2015 erfolgte damit fristgerecht.\n\nf) Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist somit einzutreten.\n\ng) Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unrichtige oder\nunvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit\ngerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Das Obergericht prüft die vorliegende Beschwerde\nsomit mit voller Kognition.\n\n2. a) In der Sache führt die Beschwerdeführerin aus, die Vorinstanz sei von einem\nVermögen der betreuten Person per 30. Juni 2014 von Fr. 16‘392.31 ausgegangen, worin\nneben den Barwerten der betreuten Person im Betrag von Fr. 8‘392.31 auch deren im Juli\n2012 gekauftes Occasionsauto im Betrag von Fr. 8‘000.-- enthalten sei. Die\nBeschwerdeführerin rügt, dass der von der Vorinstanz eingesetzte Betrag von Fr. 8‘000.-- als\nWert für das Occasionsauto zu hoch sei. Da sich der Wert eines Autos jährlich verringere,\nseien Abschreibungen vorzunehmen (Beschwerdeschrift a.a.O.).\n\nb) Die Vorinstanz hält demgegenüber, das Vermögen sei aufgrund fehlender\nAutokauf-Belege vom Revisorat um den angeblichen Kaufpreis des Occasionsautos von Fr.\n8‘000.-- auf Fr. 16‘392.31 erhöht worden (Stellungnahme der Vorinstanz vom 22.06.2015, S.\n2 Absatz 2). Es treffe zwar zu, dass Autos über eine bestimmte Zeitdauer und mit den\ngefahrenen Kilometern eine gewisse Wertminderung erleiden. Indes könne der Verkehrswert\ndes Autos per Stichtag der Rechnungsablage aufgrund fehlender Unterlagen nicht genau\nfestgestellt werden (Stellungnahme der Vorinstanz a.a.O., S. 2 Absatz 3). Die Pflicht zur\nEinreichung der Unterlagen läge bei der betreuten Person beziehungsweise deren\nBeiständin (Stellungnahme der Vorinstanz a.a.O., S. 2 Absatz 4).\n\n3. a) Strittig ist vorliegend die durch die Vorinstanz vorgenommene Festlegung des\nVermögensstandes der betreuten Person per 30. Juni 2014 (Ende der Abrechnungsperiode),\nwelche Auswirkungen auf die Tragung der Mandatsführungsentschädigung hat (vergleiche\nE. 1d/bb hievor). Die Beschwerdeführerin erhebt damit eine Sachverhaltsrüge, was zulässig\nist (vergleiche E. 1g hievor).\n\n"}