{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-12-18", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2015-OG-V-15-22_2015-12-18.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8577", "Checksum": "5c31a1c914331be72ffe9680b9645011"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG V 15 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.12.2015 2015_OG V 15 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutz. Art. 448 Abs. 1, Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 450a Abs. 1, Art. 450a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:49:31", "Checksum": "93b16f546c16245af8decc5522c799bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.12.2015 2015_OG V 15 22\nRegeste:\nErwachsenenschutz. Art. 448 Abs. 1, Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 450a Abs. 1, Art. 450a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB. \n\nErwachsenenschutz. Art. 448 Abs. 1, Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 450a Abs. 1,\nArt. 450a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB. An die Beschwerde dürfen in formeller Hinsicht\nkeine hohen Anforderungen gestellt werden. In concreto wird aus der\nBegründung ersichtlich, gegen was sich die Beschwerdeführerin wehrt. Zur\nBeschwerde befugt sind auch die der betroffenen Person nahestehenden\nPersonen. Der Begriff ist weit auszulegen. In concreto betreut die\nBeschwerdeführerin ihren Mandanten seit mehreren Jahren als Beiständin.\nNachdem ihr Mandant kaum mehr familiäre Kontakte unterhält, ist sie seine\nerste Ansprechperson. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde befugt.\nEintreten auf die Beschwerde. Strittig ist die Festlegung des\nVermögensstandes der betreuten Person. Der Vermögensstand hat\nAuswirkungen auf die Tragung der Mandatsführungsentschädigung.\nUntersuchungsgrundsatz. Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den\nSachverhalt von Amtes wegen. Sie kann das Einbringen und Aufbereiten des\nTatsachenmaterials ins Verfahren nicht den Parteien überlassen. Sie muss\nselbst entscheiden, welche Sachverhaltselemente rechtswesentlich sind und\nsie muss am Ende der Abklärungen selbst davon überzeugt sein, dass sich der\nrechtserhebliche Sachverhalt so und nicht anders darstellt. Ergänzt und\nrelativiert wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der\nam Verfahren beteiligten Personen. Die Vorinstanz hat, indem sie unbesehen\nden durch die betreute Person vor beinahe drei Jahren geleisteten Kaufpreis\ndes Autos als massgeblichen Vermögenswert angenommen hat ohne die\nnötigen Unterlagen und Angaben einzuholen, welche eine zuverlässige\nBewertung erlaubt hätten, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig\nbeziehungsweise unvollständig festgestellt. Rückweisung der Sache an die\nVorinstanz zur neuen Beurteilung, damit diese anhand der sich nunmehr in den\nAkten befindlichen Unterlagen und Angaben den Verkehrswert des\nOccasionsautos per Stichtag der Rechnungslegung eruiert.\n\nObergericht, 18. Dezember 2015, V 15 22\n\nAus den Erwägungen:\n\n1. b) Nach Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde beim Gericht schriftlich und\nbegründet einzureichen. Diesbezüglich dürfen in formeller Hinsicht keine hohen\nAnforderungen gestellt werden (Daniel Steck, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5.\nAufl., 2014, N. 42 zu Art. 450). Eine Beschwerdeschrift ist als hinreichend aufzufassen,\nsofern das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und aus der Beschwerdeschrift hervorgeht,\nwarum die Anordnung ganz oder teilweise nicht korrekt sein soll (vergleiche Daniel Steck,\na.a.O., N. 42 zu Art. 450). Die Beschwerdeführerin stellt im vorliegenden Fall keinen\nkonkreten Antrag, vielmehr „bittet“ sie darum, ihre Beschwerde zu prüfen und eine\n„entsprechende“ Anpassung des Vermögens (der betreuten Person) per 30. Juni 2014 „zu\nveranlassen“ (Beschwerdeschrift vom 11.06.2015). Aus der Begründung wird ersichtlich,\ndass sich die Beschwerdeführerin gegen die durch die Vorinstanz vorgenommene\nAufrechnung von Fr. 8‘000.-- für das Occasionsauto der betreuten Person wehrt. Sie ist der\nAnsicht, dass sich der Wert eines Autos jährlich verringert, weshalb der eingesetzte Betrag\nvon Fr. 8‘000.-- zu hoch sei. Da sich die Frage der Höhe des Vermögens der betreuten\nPerson auf die Frage der Tragung der Mandatsführungsentschädigung auswirkt (vergleiche\nE. 1d/bb hernach), beanstandet die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen sinngemäss\ndie von der Vorinstanz verfügte Entnahme des Restguthabens aus der\nMandatsführungsentschädigung aus dem Vermögen der betreuten Person (vergleiche\nangefochtene Verfügung, Dispositivziffer 5), da diese Anordnung auf einer unvollständigen\nbeziehungsweise unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gründe. Die\nBeschwerde ist demnach unter Zuhilfenahme der Begründung so zu verstehen, dass die\nAnordnung der Vorinstanz, das Restguthaben aus der Mandatsführungsentschädigung aus\ndem Vermögen der betreuten Person zu entnehmen, aufzuheben und die Sache zur\nSachverhaltsklärung und neuer Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Vor\ndiesem Hintergrund und unter Berücksichtigung, dass an die Form der Beschwerde keine\nhohen Anforderungen zu stellen sind, kann die Beschwerde als formgerecht betrachtet\nwerden.\n\nc) Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung von einem Wert des\nOccasionsautos per 30. Juni 2014 (Ende der Abrechnungsperiode) von Fr. 8‘000.-- aus. Dies\nentspricht dem von der Beschwerdeführerin in ihrem E-Mail vom 17. Dezember 2014\nangegebenen Kaufpreis zum Zeitpunkt des Erwerbs durch die betreute Person (Juli 2012).\nWie dargelegt, beanstandet die Beschwerdeführerin den Stand des Vermögens der\nbetreuten Person per 30. Juni 2014, indem sie dafürhält, dass der Wert des Autos nicht\nunverändert (das heisst, dem damaligen Kaufpreis entsprechend) sein könne.\nStreitgegenstand bildet damit einzig die Frage nach dem Wert des fraglichen\nOccasionsautos zum Zeitpunkt am Ende der Abrechnungsperiode (30.06.2014). Die Frage\nnach der Höhe des seinerzeitigen Erwerbspreises bildet dagegen nicht Streitgegenstand und\nist für die abstrakte Verkehrswertberechnung auch nicht ausschlaggebend (vergleiche dazu\nE. 3e hernach). Soweit die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2015 spekuliert,\nder ursprüngliche Kaufpreis sei nicht belegt, dieser hätte auch Fr. 10‘000.-- betragen können,\nverkennt sie den Umfang des Streitgegenstandes (S. 2 Absatz 3). Auf diesen Einwand ist\ndaher nicht näher einzugehen.\n\nd) Zu prüfen ist schliesslich nachfolgend, ob die Beschwerdeführerin zur Erhebung\nder vorliegenden Beschwerde befugt ist.\n\n"}