8. Aus den medizinischen Berichten ergibt sich, dass bei der gewählten Tätigkeit als FaBe die Verwertbarkeit nach Abschluss der Ausbildung nicht sicher beurteilt werden kann. Ebenso ist jedoch unsicher, ob der Beschwerdeführer eine andere – ihn unter Umständen weniger erfüllende – Tätigkeit später verwerten kann. Ein Rückfall ist beim gegebenen Krankheitsbild unabhängig von der ausgeübten Tätigkeit jederzeit möglich. Es ist somit nicht primär entscheidend, ob der Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch die Anforderungen, welche die Ausbildung an ihn stellt, erfüllt. Vielmehr ist auf die im konkreten Fall gemachten Erfahrungen abzustellen.