Es ist daher nicht primär entscheidend, ob der Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch die Anforderungen, welche die Ausbildung an ihn stellt, erfüllt. Vielmehr ist die Frage der Geeignetheit der Ausbildung in casu anhand der bereits gemachten Erfahrungen zu beurteilen. Obergericht, 30. Oktober 2015, OG V 15 18 Aus den Erwägungen: 4. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Ausbildung zum Fachmann Betreuung der Behinderung des Beschwerdeführers angepasst ist beziehungsweise ob er die für diese Ausbildung gestellten Anforderungen erfüllt.