IV. Art. 61 lit. c ATSG. Art. 16 Abs. 1 IVG. Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht. Beweiswürdigung. Ein Rückfall ist beim gegebenen Krankheitsbild unabhängig von der ausgeübten Tätigkeit jederzeit möglich. Es ist daher nicht primär entscheidend, ob der Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch die Anforderungen, welche die Ausbildung an ihn stellt, erfüllt.