{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-10-30", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2015-OG-V-15-18_2015-10-30.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8275", "Checksum": "8ff0caed17b7e2d8341d005fcd15f741"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG V 15 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 30.10.2015 2015_OG V 15 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV. Art. 61 lit. c ATSG. Art. 16 Abs. 1 IVG. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:48:24", "Checksum": "0373037c40afa408aacc6cb1e91c276e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 30.10.2015 2015_OG V 15 18\nRegeste:\nIV. Art. 61 lit. c ATSG. Art. 16 Abs. 1 IVG. \n\nIV. Art. 61 lit. c ATSG. Art. 16 Abs. 1 IVG. Versicherte, die noch nicht\nerwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen\nberuflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten\nentstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung\nden Fähigkeiten des Versicherten entspricht. Beweiswürdigung. Ein Rückfall\nist beim gegebenen Krankheitsbild unabhängig von der ausgeübten Tätigkeit\njederzeit möglich. Es ist daher nicht primär entscheidend, ob der\nBeschwerdeführer medizinisch-theoretisch die Anforderungen, welche die\nAusbildung an ihn stellt, erfüllt. Vielmehr ist die Frage der Geeignetheit der\nAusbildung in casu anhand der bereits gemachten Erfahrungen zu beurteilen.\n\nObergericht, 30. Oktober 2015, OG V 15 18\n\nAus den Erwägungen:\n\n4. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Ausbildung zum Fachmann\nBetreuung der Behinderung des Beschwerdeführers angepasst ist beziehungsweise ob er\ndie für diese Ausbildung gestellten Anforderungen erfüllt.\n\n8. Aus den medizinischen Berichten ergibt sich, dass bei der gewählten Tätigkeit\nals FaBe die Verwertbarkeit nach Abschluss der Ausbildung nicht sicher beurteilt werden\nkann. Ebenso ist jedoch unsicher, ob der Beschwerdeführer eine andere – ihn unter\nUmständen weniger erfüllende – Tätigkeit später verwerten kann. Ein Rückfall ist beim\ngegebenen Krankheitsbild unabhängig von der ausgeübten Tätigkeit jederzeit möglich. Es ist\nsomit nicht primär entscheidend, ob der Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch die\nAnforderungen, welche die Ausbildung an ihn stellt, erfüllt. Vielmehr ist auf die im konkreten\nFall gemachten Erfahrungen abzustellen.\n\nDie psychische Verfassung des Beschwerdeführers ist offensichtlich in der\nTätigkeit als FaBe stabiler als sie es in der Tätigkeit als Logistiker war (obschon diese\nmedizinisch-theoretisch wohl besser angepasst wäre). Da sich der Beschwerdeführer in\nseiner Ausbildung sehr wohl zu fühlen scheint und entsprechend motiviert arbeitet, wird das\nRückfallrisiko tendenziell eher verringert. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der\nBeschwerdeführer die nötige Krankheitseinsicht besitzt und die Bereitschaft zeigt, sich bei\nBedarf Hilfe zu holen, welche ihm vom Arbeitgeber auch explizit angeboten wird (siehe\nBildungsbericht vom 29.10.2014 Ziff. 2.9).\n\nAuf der anderen Seite ist fraglich, ob die psychische Stabilität und Belastbarkeit\nausreichen, um später in einem anderen als seinem Wunsch-Beruf – der ihn weniger erfüllt\n(und damit wahrscheinlich die Psyche weniger stabilisiert) – tätig sein zu können. Einen\nRückfall kann man nie ganz ausschliessen, auch in einer der Behinderung besser\nangepassten Tätigkeit nicht.\n\nAus den genannten Gründen ist der Betrachtungsweise von Med. pract. A.\nWolter, wonach die vom Beschwerdeführer gewählte Ausbildung zum Fachangestellten\nBetreuung seiner Behinderung (im konkreten Einzelfall) angepasst ist, der Vorzug zu geben.\n\nNach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung vom\n14. April 2015 aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf\nVergütung der invaliditätsbedingten Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung hat.\n"}