- gegebenenfalls das Obergericht lediglich die Rechtswidrigkeit der Verfügung feststellt, soweit sich die Beschwerde als begründet erweist (Art. 18 Abs. 2 IVöB; Art. 67 Abs. 2 SubV); - gemäss den Ausschreibungsunterlagen die Lieferung von Blocksteinen unterschiedlicher Abmessungen für die Uferverbauungen nachgefragt wird, vier Abmessungen vorgegeben sind, sich die Gesamtliefermenge auf 30'000 Tonnen beläuft (Besondere Bestimmungen [Teil C], S. 3 Ziff. 133 und S. 5 Ziff. 422; Leistungsverzeichnis [Teil D] S. 6 Ziff. 515.111-116);