- abzuwägen ist, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können, in die Prüfung die Interessen des Beschwerdeführers, öffentliche Interessen des Auftraggebers sowie allfällige private Interessen Dritter einzubeziehen sind (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 16.04.1999, OG V 99 24, a.a.O.); - bei Verweigerung der aufschiebenden Wirkung die Vergabestelle den Vertrag mit der Zuschlagsempfängerin abschliessen darf (Art. 14 Abs. 1 IVöB; Art. 59 Abs. 1 SubV; Robert Wolf, in Häner/Waldmann [Hrsg.], Brennpunkte im Verwaltungsprozess, Zürich 2013, S. 175);