- die aufschiebende Wirkung gesetzlich nicht von vornherein gewährt wird, weil der Gesetzgeber eine individuelle Prüfung der Frage der aufschiebenden Wirkung als notwendig erachtete, er die aufschiebende Wirkung aber nicht nur ausnahmsweise gewährt haben will, auch gemäss dem Wortlaut von Art. 65 Abs. 2 SubV die aufschiebende Wirkung nicht nur ausnahmsweise erteilt werden kann (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 16.04.1999, OG V 99 24, publ.