- das Obergericht auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung erteilen kann, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint (ʺprima- facieʺ-Beurteilung) und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 17 Abs. 2 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen [IVöB, RB 3.3111]; Art. 65 Abs. 2 Submissionsverordnung des Kantons Uri [SubV, RB 3.3112]; Denzler/Hempel, Die aufschiebende Wirkung – Schlüsselstelle des Vergaberechts, in Zufferey/Stöckli [Hrsg.], Aktuelles Vergaberecht 2008, Zürich 2008, S. 324 Rz. 30);