- die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 30. Dezember 2014 zum Gesuch um aufschiebende Wirkung dessen Abweisung unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin beantragt; - die Beigeladene mit Eingabe vom 15. Januar 2015 auf die Beteiligung am Verfahren verzichtete;