{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-01-23", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2015-OG-V-14-84--Zwi_2015-01-23.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8022", "Checksum": "e9c73d4871b4b2c3de58c837f2b02280"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG V 14 84 (Zwischenentscheid)"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 23.01.2015 2015_OG V 14 84 (Zwischenentscheid)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Beschaffungswesen. Art. 17 Abs. 2 IVöB. Art. 65 Abs. 2 SubV. 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Der Hochwasserschutz soll so rasch als\nmöglich im Hinblick auf ein mögliches neues Hochwasser gewährleistet sein.\nDamit kann die Gefahr volkswirtschaftlicher Schäden eingeschränkt werden.\nDiese Interessenlage spricht gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.\nAuch stellt sich die Beschwerde als wenig erfolgversprechend dar. Abweisung\ndes Gesuches um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.\n\nObergericht, 23.Januar.2015, OG V 14 84 (Zwischenentscheid)\n\nAus den Erwägungen:\n\nin Erwägung, dass\n\n- die X, am 22. Dezember 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht\ndes Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) gegen die Verfügung des Amtes für\nTiefbau Uri vom 3. November 2014 betreffend die Auftragsvergabe eingereicht hat;\n\n- die Beschwerdeführerin zunächst die Erteilung der aufschiebenden Wirkung\nbeantragt;\n\n- die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 30. Dezember 2014 zum Gesuch um\naufschiebende Wirkung dessen Abweisung unter Kostenfolge zulasten der\nBeschwerdeführerin beantragt;\n\n- die Beigeladene mit Eingabe vom 15. Januar 2015 auf die Beteiligung am\nVerfahren verzichtete;\n\n- das Obergericht auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die aufschiebende\nWirkung erteilen kann, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint (ʺprima-\nfacieʺ-Beurteilung) und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen\nentgegenstehen (Art. 17 Abs. 2 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche\nBeschaffungswesen [IVöB, RB 3.3111]; Art. 65 Abs. 2 Submissionsverordnung des Kantons\nUri [SubV, RB 3.3112]; Denzler/Hempel, Die aufschiebende Wirkung – Schlüsselstelle des\nVergaberechts, in Zufferey/Stöckli [Hrsg.], Aktuelles Vergaberecht 2008, Zürich 2008, S. 324\nRz. 30);\n\n- die aufschiebende Wirkung gesetzlich nicht von vornherein gewährt wird, weil der\nGesetzgeber eine individuelle Prüfung der Frage der aufschiebenden Wirkung als notwendig\nerachtete, er die aufschiebende Wirkung aber nicht nur ausnahmsweise gewährt haben will,\nauch gemäss dem Wortlaut von Art. 65 Abs. 2 SubV die aufschiebende Wirkung nicht nur\nausnahmsweise erteilt werden kann (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom\n16.04.1999, OG V 99 24, publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons\nUri in den Jahren 1998 und 1999, Nr. 30 S. 80 E. 2a; Marc Steiner, Das Verfahren vor\nBundesverwaltungsgericht in Vergabesachen, in Michael Leupold et al. [Hrsg.], Der Weg\nzum Recht, FS für Alfred Bühler, Zürich 2008, S. 420);\n\n- abzuwägen ist, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit sprechen,\ngewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können, in die\nPrüfung die Interessen des Beschwerdeführers, öffentliche Interessen des Auftraggebers\nsowie allfällige private Interessen Dritter einzubeziehen sind (Entscheid Obergericht des\nKantons Uri vom 16.04.1999, OG V 99 24, a.a.O.);\n\n- bei Verweigerung der aufschiebenden Wirkung die Vergabestelle den Vertrag mit\nder Zuschlagsempfängerin abschliessen darf (Art. 14 Abs. 1 IVöB; Art. 59 Abs. 1 SubV;\nRobert Wolf, in Häner/Waldmann [Hrsg.], Brennpunkte im Verwaltungsprozess, Zürich 2013,\nS. 175);\n\n- gegebenenfalls das Obergericht lediglich die Rechtswidrigkeit der Verfügung\nfeststellt, soweit sich die Beschwerde als begründet erweist (Art. 18 Abs. 2 IVöB; Art. 67 Abs.\n2 SubV);\n\n- gemäss den Ausschreibungsunterlagen die Lieferung von Blocksteinen\nunterschiedlicher Abmessungen für die Uferverbauungen nachgefragt wird, vier\nAbmessungen vorgegeben sind, sich die Gesamtliefermenge auf 30'000 Tonnen beläuft\n(Besondere Bestimmungen [Teil C], S. 3 Ziff. 133 und S. 5 Ziff. 422; Leistungsverzeichnis\n[Teil D] S. 6 Ziff. 515.111-116);\n\n- das Bauprogramm der Baumeisterarbeiten in zwei Etappen von November 2014\nbis Mai 2016 gegliedert ist (Amtsvariante); die Blocksteinlieferung von Dezember 2014 bis\nApril 2016 dauert (Besondere Bestimmungen S. 7 Ziff. 612-615); die im Leistungsverzeichnis\nenthaltene Position R515.191 (S. 6) bei der Amtsvariante keine Berücksichtigung findet;\n\n- hier die Baumeisterarbeiten anhand der Amtsvariante ausgeführt werden;\n\n- der von der Beschwerdeführerin unter der Position R515.191 geltend gemachte\nAbzug von Fr. 100'000.-- für den Gesamtpreis kaum von Bedeutung sein kann;\n\n- sich somit die Beschwerde als wenig erfolgsversprechend darstellt;\n\n- laut der Vorinstanz aber ohne Baubeginn diesen Winter sich das\nHochwasserschutzprojekt Urner Talboden als Ganzes mit einer einjährigen Verzögerung\nfertig stellen liesse;\n\n- das Hochwasserschutzprojekt Urner Talboden etappenweise realisiert wird;\n\n- einem Projekt der vorliegenden Art solches immanent ist;\n\n- dieser Umstand der Dringlichkeit der Beschaffung nicht entgegensteht;\n\n- der Hochwasserschutz so rasch als möglich im Hinblick auf ein mögliches neues\nHochwasser gewährleistet sein soll (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 20.03.2009,\nOG V 09 7, S. 3);\n\n- damit die Gefahr volkswirtschaftlicher Schäden eingeschränkt werden kann;\n\n- die Interessenlage gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung spricht;\n\n- nach dem Gesagten das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung\nabzuweisen ist;\n\n- über die Verfahrenskosten mit der Hauptsache zu entscheiden ist.\n"}