Eine ständige Begleitung ist nicht vorgesehen. Die beschränkte Besuchszeit von drei Stunden erscheint verhältnismässig. Dies auch deswegen, weil nach sechs Monaten das begleitete Besuchsrecht einer Überprüfung unterzogen wird. Ausserdem wird dem Beschwerdeführer durch die Begleitung eine Hilfestellung in pflegerischen Belangen vermittelt, wodurch es ihm möglich wird, für die Betreuung von X umfassend Gewähr zu bieten. Es bleibt somit bei den verfügten Wochenendbesuchen. Im Übrigen ist auch darauf zu verzichten, die Feiertags- und Ferienkontakte anders zu gestalten. Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen.