c) Vom 10. bis 12. Oktober 2014 fand letztmals ein unbegleitetes Besuchswochenende statt. Als Besuchsort diente das Hotel Frohsinn in Erstfeld. Dabei erfolgte die Übergabe im Beisein der Vorinstanz. Diese nahm zugleich das Zimmer im Hotel Frohsinn in Augenschein. Aus der Aktennotiz der Vorinstanz vom 10. Oktober 2014 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer X wenig Beachtung geschenkt haben soll. Nebstdem hielt die Vorinstanz fest, dass das kleine Hotelzimmer weder über ein sicheres Bett noch das Badezimmer über eine Badewanne verfügt hätte.